Urlaub machen und das Finanzamt daran beteiligen ist möglich. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) darf ein Arbeitnehmer eine Dienstreise auch dann von der Steuer absetzen, obwohl er sie um ein paar Tage privaten Urlaubs verlängert hat (AZ: GrS 1/06). Voraussetzung dabei ist, dass der Zeitanteil der Dienstreise großer als der des Urlaubes ist. Werbekosten können geltend gemacht werden sagten die Richter.
Im Klagefall war die Entscheidung des höchsten deutschen Steuer-Gerichtes gefragt, weil ein IT-Fachmann an einen viertägigen Kongress in Las Vegas noch drei Urlaubstage angehängt hatte. Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten für den Messebesuch aus beruflichen Gründen an – eine Aufteilung der Flugkosten lehnte es aber ab. Nach dem Urteil des BFH kann der erfolgreiche Kläger nun vier Siebtel der Flugkosten, entsprechend seinem beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen.
Notwendig ist die genaue Trennung zwischen Beruf und privat. Was hat das mit Teneriffa zu tun? Überlegen Sie mal, welche Firma könnte sie zu einer Besichtigung einladen. Vielleicht eine Geschäftsverbindung – der Erfolg kann ja auch negativ sein – die Möglichkeiten sind vielfältig.
