In Spanien ist Besitz nicht automatisch auch Eigentum
Wer in Spanien ein Eigentum sein Eigen nennt, ist nur Besitzer eines Eigentums – jedoch nicht Eigentümer ohne Einschränkungen seines Besitzes. Alles klar?
In der deutschen Verfassung sind alle Grundrechte auf die gleiche Weise geschützt. Anders ist es in Spanien. Dort sind in der Verfassung drei Klassen von Grundrechten verankert.
Artikel 33 der spanischen Verfassung aus dem Jahr 1978 erkennt zwar Privateigentum an, das Eigentumsrecht wird aber beschränkt, in dem es die Interessen der Gemeinschaft (des Staates) über dieses Recht stellt – will heißen, dass das Eigentumsrecht kein Basis- oder Grundrecht darstellt.
Die soziale Verpflichtung (Sozialbindung) schränkt das Eigentumsrecht damit ein.
Über dem Eigentumsrecht steht die soziale Verpflichtung (Sozialbindung). Gemäß dem spanischen Codigo Civil (Art. 348 I CC) ist Eigentum, Recht zweiter Klasse. Im Klartext bedeutet das, über die Sache kann verfügt werden und sie kann benutzt werden, solange dies nicht von Grundrechten erster Klasse gebrochen bzw. eingeschränkt wird.
Der spanische Staat kann also ganz nach Gutsherren-Art, fast nach Lust und Laune, über fremdes Gut verfügen und sogar enteignen.
Ein in letzter Zeit konkretes Beispiel dafür ist das aus dem Jahr 1988 stammende Küstenschutz-Gesetz. Viele Häuser in der Schutz-Zone wurden einfach abgerissen. Normalerweise besteht in einem Rechtsstaat ein sogenanntes Rückwirkungsverbot, das sicher stellen soll, das sich die Anwendung eines Gesetzes nur auf die Zeit nach dem Erlass bezieht. In einem Urteil vom 21. Mai 2008 stellte der Oberste Spanische Gerichtshof aber fest, dass es aus Gründen des Gemeinwohls möglich ist, dass das Rückwirkungsverbot vernachlässigt werden kann, nicht angewendet , oder ganz außer Kraft gesetzt wird.
Spanien hat sich seinerzeit beim Beitritt zur Europäischen Menschenrechts-Kommission vorbehalten, in dieser Frage abweichend zu verfahren und steht damit nicht im Einklang mit dem Rest der Kommission.
Nach Artikel 33 Absatz 3 der spanischen Verfassung kann eine Enteignung per Gesetz oder durch einfachen Verwaltungs-Akt durchgeführt werden. Anspruch auf Entschädigung wird zwar zugestanden, mitt dem Hinweis auf soziale Funktionen von Eigentum wird aber meistens eine Entschädigungszahlung vermieden.
Der Niederlassungsvertrag zwischen Spanien und Deutschland von 1972 garantiert deutschen Staatsbürgern Eigentumsschutz und Entschädigung bei Enteignung. Das Abkommen enthält aber keine für beide Seiten verbindliche (vertragsautonome) Eigentumsdefinition, d.h. eine von der spanischen abweichende, und ist somit ohne irgend eine juristische Relevanz.
Der einzige, wenn auch aufwendige und nur manchmal erfolgreiche Ausweg für von der Gesetzeslage Betroffene ist, prüfen zu lassen, ob man öffentliches und damit unverkäufliches Eigentum erworben hat. Nur in diesem Fall wäre ein Vertrag anfechtbar.
