Regelung für Unionsbürger in Spanien

Flagge der Europäischen UnionDiese Seite ist recht trockene Kost, es kann aber absolut nichts schaden, sich die Informationen ein mal vollständig durch zu lesen, um über die Regelung für Unionsbürger und deren Angehörige in Spanien informiert zu sein.

Die folgenden Informationen sind einer Broschüre des Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales (Secretaría de estado de inmigración, dirección general de inmigración) entnommen. Zu finden ebenfalls unter http://www.mtas.es, http://extranjeros.mtas.es bzw. http://extranjeros.mtas.es/es/InformacionInteres/FolletosInformativos/archivos/VERSION_ALEMAN.pdf.

Diese Informationen gelten für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), für Bürger von Staaten, die das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gezeichnet haben und für Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie deren Familienangehörige.

Ergänzend zum Inhalt dieser Informationsschrift gibt es eine Broschüre über Einreise, Aufenthalt und Verbleib von bulgarischen und rumänischen Staatsbürgern (und deren Familienangehörigen) in Spanien nach dem Anschluss dieser beiden Staaten an die Europäische Union am 1. Januar 2007, und zwar bezüglich der gesetzlichen Regelungen, die auf diesen Personenkreis Anwendung finden.

Flagge des Königreichs SpanienIn dieser Informationsschrift sind die grundlegenden Informationen über die Einreise, den Aufenthalt und den Verbleib dieser Personen und ihrer Familienangehörigen enthalten, und zwar laut den Bestimmungen des Königlichen Dekrets (Real Decreto) 240/2007 vom 16. Februar über die Einreise, die Freizügigkeit und den Verbleib von Bürgern aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und aus anderen Staaten, die das am 2. April 2007 in Kraft getretene Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gezeichnet haben.

Ebenfalls enthalten sind grundlegende Informationen über die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für die Einreise, den Aufenthalt und den Verbleib der Familienmitglieder spanischer Staatsbürger ind Spanien, die nicht Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind.

Flagge DeutschlandWer fällt im Rahmen des Ausländerwesens in Spanien unter die Gemeinschaftsregelung?

Die Staatsbürger aus den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, aus einem der Unterzeichnerländer des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie deren Familienangehörige.

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (außer Spanien):

Deutschland Irland
Österreich Italien
Belgien Lettland
Bulgarien* Litauen
Zypern Luxemburg
Dänemark Malta
Slowakei Niederlande
Slowenien Polen
Estland Portugal
Finnland Großbritannien
Frankreich Tschechische Republik
Griechenland Rumänien*
Ungarn Schweden

Unterzeichnerländer des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:

Island Liechtenstein Norwegen

Flagge Island Flagge Liechtenstein Flagge Norwegen

Abkommen Europäische Union - Schweizerische Eidgenossenschaft:

Schweiz

Flagge Schweiz

Flagge Bulgarien*Sind Sie Staatsbürger aus Bulgarien und Rumänien, die seit dem 1. Januar 2007 zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehören, dann giebt es eine spezielle Broschüre, um Sie über die gesetzlichen Regelungen, die für Sie und Ihre Familienmitglieder für die Einreise, den Aufenthalt und den Verbleib gelten, zu informieren. Diese Broschüre enthält die Bestimmungen des Flagge RumanienKöniglichen Dekrets (Real Decreto 240/2007) und die für die Übergangszeit maßgeblichen Regelungen für die Freizügigkeit der abhängig beschäftigten bulgarischen und rumänischen Staatsbürger, die von der spanischen Regierung anhand der Bestimmungen in den entsprechenden Beitrittserklärungen dieser Staaten bei ihrem Beitritt zur Europäischen Union festgelegt wurden.

I. Ihre Rechte

Flagge ÖsterreichDie unter die Gemeinschaftsregelung fallenden Personen haben das Recht auf freie Ein-, Aus- und Durchreise sowie darauf, frei auf spanischem Hoheitsgebiet zu verbleiben. Sie haben auch (mit Ausnahme von Nachfahren, die 21 Jahre oder älter sind, sowie von Vorfahren, die unterhalten werden) das Recht, jede wirtschaftliche Tätigkeit als selbständig oder abhängig Erwerbstätige unter den gleichen Bedingungen auszuüben wie die spanischen Staatsbürger.

Flagge BelgienMuss ich irgendwelche Schritte einleiten, wenn ich bereits vor dem 2. April 2007 meinen ständigen Wohnsitz in Spanien hatte?

Falls Sie sich bereits vor dem 2. April 2007 ständig in Spanien aufhielten und Inhaber einer gültigen Aufenthaltskarte für Unionsbürger sind, müssen Sie bis zum Erlöschen der Gültigkeit dieser Aufenthaltskarte keine weiteren Schritte unternehmen. Anschließend müssen Sie sich an die Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, an die zuständige Polizeidienststelle) der Provinz, in der Sie wohnen, wenden, und eine Anmeldebescheinigung als ansässiger Unionsbürger beantragen.

Falls Sie sich vor dem 2. April 2007 ständig in Spanien aufhielten und nicht Inhaber der Aufenthaltskarte für Unionsbürger sind (weil Sie dazu nicht verpflichtet waren und sich nicht freiwillig dazu entschlossen haben, diese zu beantraten), müssen Sie sich an die Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, an die zuständige Polizeidienststelle) der Provinz, in der Sie wohnen, wenden, und eine Anmeldebescheinigung als ansässiger Unionsbürger beantragen.

Flagge ZypernSind irgendwelche behördlichen Schritte notwendig, um in Spanien einzureisen und sich kurzfristig im Land aufzuhalten (z.B. als Tourist)?

Um in Spanien einzureisen und für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten im Land zu verbleiben, benötigen Sie lediglich einen Reisepass oder gegebenenfalls einen gültigen Personalausweis, aus dem Ihre Staatsangehörigkeit hervorgeht. Als Unionsbürger können Sie sich außerdem an den eigens gekennzeichneten Konrollstellen anstellen.

Flagge DänemarkMuss ich irgendwelche behördlichen Schritte einleiten, wenn ich beabsichtige, mich länger als drei Monate in Spanien aufzuhalten?

Innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreisedatum in Spanien sollten Sie persönlich bei der Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, an die zuständige Polizeidienststelle) der Provinz, in der Sie sich aufhalten oder bleiben möchten, Ihre Eintragung in das Zentrale Ausländerregister mit dem offiziellen Antragsformular (das Antragsformular können Sie hier aufrufen: EX16), beantragen und dem Antrag einen gültigen Reisepass oder Personalausweis beifügen (falls dieses Dokument abgelaufen ist, müssen Sie eine Kopie des Dokumentes und des Antrags auf Verlängerung vorlegen).

Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt und die entsprechende Gebühr entrichtet haben, wird Ihnen eine Meldebescheinigung ausgehändigt, in der Ihr Name, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihr Wohnsitz, das Datum der Anmeldung und Ihre Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) genannt sind.

Flagge SlowakeiKann ich meinen ständigen Wohnsitz in Spanien einrichten, ohne zu arbeiten?

Die Tatsache, nicht zu arbeiten, sit für sich genommen kein Hindernis, um in Spanien zu verbleiben.

Flagge SlowenienMüssen behördliche Schritte erledigt werden, um in Spanien zu arbeiten?

Nein. Sie müssen lediglich Ihre Eintragung in das Zentrale Ausländerregister beantragt haben, falls Sie sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten, und die entsprechende Meldebescheinigung besitzen.

Ansonsten unterliegt die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten als selbständig oder abhängig Erwerbstätiger, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung eines Studiums den maßgeblichen Regelungen in Spanien, wobei die gleichen Bedingungen gelten wie für die spanischen Staatsbürger (unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 39.4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf den Zugang zu Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung).

Flagge EstlandIn welchem Fall habe ich das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien?

Sie haben das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien, wenn Sie bereits 5 Jahre ununterbrochen auf spanischem Staatsgebiet gelebt haben. Dieser Umstand ist durch die zuständigen Behörden zu prüfen.

Ebenso haben Sie das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  • Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit als selbständig oder abhängig Erwerbstätiger eingestellt haben, weil Sie das im spanischen Recht festgelegte Rentenalter mit Anspruch auf die Auszahlung einer Altersrente erreicht haben (oder bei abhängig Erwerbstätigen, wenn ein Vorruhestand angetreten wurde), wenn Sie in den letzten 3 Jahren durchgehend Ihren Wohnsitz in Spanien hatten und in den letzten 12 Monaten Ihre berufliche Tätigkeit in Spanien ausgeübt haben (diese Voraussetzung im Hinblick auf eingetragenen Wohnsitz und Dauer Ihrer Erwerbstätigkeit sind nicht zwingend zu erfüllen, wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner spanischer Staatsbürger ist oder diese Staatsangehörigkeit aufgrund einer Ehe mit Ihnen bzw. aufgrund der Eintragung einer Lebenspartnerschaft mit Ihnen verloren hat).
  • Falls Sie Ihre Erwerbstätigkeit als selbständig oder abhängig Erwerbstätiger aufgrund einer Vollinvalidität aufgegeben und sich bereits zwei Jahre lang ununterbrochen in Spanien aufgehalten haben (diese Voraussetzung für den ständigen Aufenthalt ist nicht zwingend zu erfüllen, wenn Ihre Vollinvalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und mit einen Anspruch auf eine Rente verbunden ist, für die ein Organ des spanischen Staates ganz oder teilweise aufkommt, oder wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner spanischer Staatsbürger ist, oder er diese Staatsangehörigkeit aufgrund einer Ehe mit Ihnen bzw. aufgrund der Eintragung einer Lebensgemeinschaft mit Ihnen verloren hat).
  • Wenn Sie nach mehr als drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit als selbständig oder abhängig Erwerbstätiger in Spanien und mit ständigem Wohnsitz in Spanien eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union aufnehmen und Ihren Wohnsitz in Spanien beibehalten, und dabei täglich, oder mindestens einmal die Woche, auf spanisches Staatsgebiet zurückkehren.

Flagge FinnlandMuss ich behördliche Schritte unternehmen, damit mein Recht auf Daueraufenthalt in Spanien anerkannt wird?

Nachdem Sie bei der Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, an die zuständige Polizeidienststelle) der Provinz, in der Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben, einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wird so schnel wie möglich und nach Entrichtung der entsprechenden Gebühr eine Bescheinigung ausgestellt, die Ihr Recht auf Daueraufenthalt in Spanien bestätigt. Dazu müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Einen gültigen, nicht abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis. Falls das Ausweisdokument abgelaufen ist, müssen Sie eine Kopie des Dokumentes und des Antrags auf Verlängerung vorlegen.
  • Falls Sie keine 5 Jahre lang auf spanischem Staatsgebiet gelebt haben, die Dokumente zum Nachweis, dass einer der vorgenannten Fälle vorliegt und somit ein Anspruch auf Daueraufenthalt in Spanien besteht.

II. Die Rechte der Familienangehörigen

Flagge FrankreichKann meine Familie mit mir in Spanien leben?

Ja.

Falls es sich um Unionsbürger handelt, fallen sie unter die in Absatz I dieser Informationsbroschüre genannten Bestimmungen.

Falls es sich um Staatsbürger aus Drittländern handelt, die nicht zur Europäischen Union gehören (und auch nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum, und sie auch keine Staatsbürger der Schweizer Eidgenossenschaft sind), haben sie das Recht auf Verbleib in Spanien und auf den Erwerb einer Aufenthaltskarte als Familienmitglied eines Unionsbürgers.

Flagge GriechenlandWelche Mitglieder meiner Familie haben das Recht auf Verbleib in Spanien?

Folgende Familienmitglieder haben ein Recht auf Verbleib im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für Ausländer:

  • Der Ehegatte, falls die Ehe nicht für ungültig erklärt, geschieden oder rechtlich getrennt wurde.
  • Der Lebenspartner, mit dem Sie eine eheähnliche Gemeinschaft führen. Dies muss als solche in ein eigens dafür eingerichtetes öffentliches Verzeichnis in einem Mitgliedsland der Europäischen Union eingetragen worden sein, in dem keine Doppeleinträge möglich sind, und die Eintragung darf nicht gelöscht worden sein.
  • Ihre Nachkommen und die Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (unter der Voraussetzung, dass die Ehe nicht für ungültig erklärt, geschieden oder rechtlich getrennt wurde, bzw. die Eintragung der Lebensgemeinschaft nicht gelöscht wurde), die unter 21 Jahre als sind oder älter, wenn sie von Ihnen unterhalten werden oder behindert sind.
  • Ihre Vorfahren und die Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (unter der Voraussetzung, dass die Ehe nicht für ungültig erklärt, geschieden oder rechtlich getrennt wurde, bzw. die Eintragung der Lebensgemeinschaft nicht gelöscht wurde), die von Ihnen unterhalten werden.

Flagge UngarnMüssen meine Familienangehörigen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in Spanien einreisen und sich dort für einen kürzeren Zeitraum aufzuhalten?

Falls Ihre Familienangehörigen die Staatsangehörigkeit von Drittländern haben die nicht zur Europäischen Union gehören (und auch nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum, und sie auch keine Staatsbürger der Schweizer Eidgenossenschaft sind), müssen Sie einen gültigen und nicht abgelaufenen Reisepass besitzen. Zusätzlich müssen sie das entsprechende Einreisevisum vorlegen, das vor der Einreise bei einer diplomatischen Vertretung oder einer konsularischen Dienststelle Spaniens in ihrem Ursprungsland oder in dem Land, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz haben, beantragt wurde, falls dies aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit notwendig ist, und zwar unbeschadet der Bestimmungen in internationalen Verträgen und Abkommen, die Spanien gezeichnet hat.

Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte als Familienmitglied eines Unionsbürgers, die von einem Staat ausgestellt wurde, der das Schengener Abkommen vom 14. Juni 1985 in vollem Umfang erfüllt [dies gilt z.B. für Deutschland und Österreich], befreit die Familienmitglieder von ihrer Verpflichtung, ein Einreisevisum für Spanien vorzuweisen.

Flagge IrlandKönnen Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sich länger als drei Monate in Spanien ständig aufhalten?

Ja, Familienmitglieder, die Sie begleiten oder die mit Ihnen leben, können sich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Spanien aufhalten.

Flagge ItalienWelche behördlichen Schritte müssen Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, durchführen, um sich länger als drei Monate in Spanien bei mir aufhalten zu können?

Ihre Familienmitglieder müssen innerhalb von drei Monaten ab Einreisedatum in Spanien persönlich bei der Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, bei der zuständigen Polizeidienststelle) eine Aufenthaltskarte für Familienmitglieder von Unionsbürgern mit dem offiziellen Antragsformular EX16 (das Formular können Sie hier aufrufen: EX16), beantragen und die folgenden Dokumente vorlegen:

  • Gültiger und nicht abgelaufener Reisepass (falls dieses Ausweisdokument abgelaufen ist, müssen Sie eine Kopie des Dokumentes und des Antrags auf Verlängerung vorlegen).
  • Dokumente, die das Bestehen einer familiären Verbindung, Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft nachweisen, die den Anspruch auf die Aufenthaltskarte begründet, gegebenenfalls mit der entsprechenden Übersetzung sowie Beglaubigung bzw. Apostille.
  • Anmeldebescheinigung des Familienmitglieds, das Unionsbürger ist und das begleitet oder aufgesucht wird.
  • Dokumente zum Nachweis, dass das Familienmitglied, das Unionsbürger ist und das begleitet oder aufgesucht wird, das einreisende Familienmitglied falls erforderlich unterhalten wird.
  • Drei neue Farbfotografien mit weißem Hintergrund in Passfotogröße.

Flagge LettlandKönnen Familienmitglieder, die nicht Unionsbürger sind, in Spanien arbeiten?

Ja; Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Nachkommen unter 21 Jahren (im erwerbsfähigen Alter) (oder die Ihres Ehepartners oder Ihres eingetragenen Lebenspartners) können jede wirtschaftliche Tätigkeit als selbständig oder abhängig Erwerbstätige ausführen oder Dienstleistungen unter den gleichen Bedingungen erbringen, die für die spanischen Staatsbürger gelten.

KEIN solches Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben Ihre Nachkommen über 21 Jahren oder älter sowie Ihre direkten Vorfahren (und die Ihres Ehegatten oder eingetragenen Ehepartners). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei der nachgewiesen werden kann, dass die Einkünfte nicht für den Unterhalt notwendig sind, oder dass bei Arbeitsverträgen für Vollzeitarbeitsplätze ein jährlicher Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird und keine fortgesetzte Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt vorliegt, schränkt jedoch das Recht auf Verbleib für ein Familienmitglied eines Unionsbürgers nicht ein.

Flagge LitauenKönnen meine Familienmitglieder, die nicht Unionsbürger sind, persönlich Anspruch auf Verbleib in Spanien erwerben?

Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, hat Ihre Ausreise aus Spanien, Ihr Ableben, die Ungültigkeit Ihrer ehelichen Gemeinschaft, Scheidung, rechtliche Trennung oder die Löschung der Eintragung Ihrer Lebensgemeinschaft keine Auswirkungen auf das Recht auf Verbleib Ihrer Familienmitglieder.

Dennoch muss Ihr Familienmitglied, das nicht Unionsbürger ist, vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt eines solchen Umstands die entsprechende Genehmigung für den Verbleib nach der allgemeinen Regelung für Ausländer beantragt haben.

Flagge LuxemburgHaben meine Familienmitglieder, die nicht Unionsbürger sind, ein Recht auf Daueraufenthalt in Spanien?

Ja, wenn sie sich rechtmäßig über einen Zeitraum von 5 Jahren ununterbrochen in Spanien aufgehalten haben.

Ebenso haben Ihre Familienmitglieder Recht auf Daueraufenthalt, wenn Sie mit Ihnen in Spanien leben, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wenn Sie das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien erwerben.
  • Wenn Sie im Verlauf Ihrer Erwerbstätigkeit verscheiden, bevor Sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, und Ihr Familienmitglied bereits mit Ihnen in Spanien gelebt hat und einer der folgenden Umstände vorliegt:
    • Ihr Familienmitglied hat bereits mindestens zwei Jahre mit Ihnen in Spanien gelebt.
    • Ihr Tod ist auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen.
    • Ihr Ehegatte war früher spanischer Staatsbürger und hat diese Staatsangehörigkeit aufgrund der Ehe mit Ihnen verloren.

Flagge MaltaIst die Gemeinschaftsregelung für Ausländer in Spanien auf mich anwendbar, wenn ich Familienmitglied eines spanischen Staatsbürgers, aber nicht Unionsbürger bin?

Ja. Unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit fallen Sie unter die Gemeinschaftsregelung für Ausländer, wenn Sie Familienmitglied eines spanischen Staatsbürgers sind und diesen begleiten oder in Spanien aufsuchen, und zu einer der folgenden Kategorien gehören:

  • Ehegatte, falls die Ehe nicht für ungültig erklärt, geschieden oder rechtlich getrennt wurde.
  • Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Diese Gemeinschaft muss als solche in ein eigens dafür eingerichtetes öffentliches Verzeichnis in einem Mitgliedsland der Europäischen Union eingetragen worden sein, in dem keine Doppeleinträge möglich sind, und die Eintragung darf nicht gelöscht worden sein.
  • Ihre Nachkommen und die Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (unter der Voraussetzung, dass die Ehe nicht für ungültig erklärt, geschieden oder rechtlich getrennt wurde und die Eintragung der Gemeinschaft nicht gelöscht wurde), die unter 21 Jahre alt sind oder älter sind und von Ihnen unterhalten werden oder behindert sind.

Flagge NiederlandeIhre Vorfahren und die Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, die von Ihnen unterhalten werden, können laut den Bestimmungen der Allgemeinen Ausländerregelungen in Spanien verbleiben, es sei denn, sie sind zum 2. April 2007 Inhaber einer gültigen oder zu verlängernden Aufenthaltskarte für Familienmitglieder eines Unionsmitglieds, die sie nach den Bestimmungen des Königlichen Dekrets (Real Decreto) 178/2003 erhalten haben. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Real Decreto 240/2007 maßgeblich.

III. Sonstige Informationen

Flagge PolenMuss für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aufenthaltskarte eine Gebühr entrichtget werden?

Ja. Für die Ausstellung wird eine Gebühr erhoben, die dem Betrag entspricht, der von spanischen Staatsbürgern für den Erhalt oder die Verlängerung ihres spanischen Personalausweises zu entrichten ist.

Flagge PortugalMuss ich mich ausweisen, wenn ich dazu von der Polizei aufgefordert werde?

Ja. Sie und Ihre Familienangehörigen müssen sich vor der Polizei ausweisen, falls Sie dazu aufgefordert werden (indem Sie einen gültigen und nicht abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis vorlegen).

Flagge GroßbritannienMuss ich meine Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) angeben, wenn ich Geschäfte in Spanien durchführe?

Sowohl die Anmeldebescheinigung als auch die Aufenthaltskarte für Familienmitglieder von Unionsmitgliedern beinhalten die Identifikationsnummer für Ausländer.

Wenn Sie nicht vorhaben, länger als drei Monate in Spanien zu bleiben, sind Sie nicht verpflichtet, sich anzumelden. Falls Sie diese Nummer benötigen, wird Sie Ihnen auf Antrag von der Generaldirektion der Polizei oder der Guardia Civil zugeteilt (über die Ausländerbehörden, oder falls nicht vorhanden, die zuständigen Polizeidienststellen).

Flagge Tschechische RepublikKann mir oder meinen Familienmitgliedern die Einreise nach Spanien oder die Eintragung in das Zentrale Ausländerregister verweigert oder kann ich ausgewiesen werden?

Solche Maßnahmen können nur dann ergriffen werden, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit notwendig sind, und laut den rechtlichen Bestimmungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Flagge SchwedenWo erhalte ich genauere Informationen?

Falls Sie detaillierte Informationen benötigen, können Sie sich persönlich an die Ausländerbehörde oder zuständige Polizeidienststelle an dem Ort wenden, an dem Sie zu wohnen wünschen.

Sie können mit der Informations- und Bürgerberatungsstelle der Hauptabteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales) unter folgenden Telefonnummern Kontakt aufnehmen:
91 363 90 71
91 363 90 69
91 363 71 08
Hier werden Sie über die für Ihren Antrag zuständige Stelle informiert.

Bei dem Antrag auf Information müssen Sie folgendes Angeben:

  • Ihren Namen (so wie er in Ihrem Reisepass oder Personalausweis steht)
  • Ihre Staatsangehörigkeit
  • Ihre Identifikationsnummer für Ausländer (NIE), falls diese Ihnen bereits zugeteilt wurde.

Die Informationen dieser Seite dienen nur zu Informationszwecken. Für die Aktualität können wir keine Garantie übernehmen. Zur absoluten Sicherheit vergewissern Sie sich bitte zusätzlich unter folgenden Seiten des Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales (http://www.mtas.es, http://extranjeros.mtas.es bzw. http://extranjeros.mtas.es/es/InformacionInteres/FolletosInformativos/archivos/VERSION_ALEMAN.pdf)

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